Datenschutzbeauftragter
des Kantons Basel-Stadt
Henric Petri-Strasse 15, Postfach 205
4010 Basel | » Stadtplan

Tel. 061 201 16 40
Fax 061 201 16 41
Mail » datenschutz@dsb.bs.ch
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Was macht der kantonale Datenschutzbeauftragte?

Der kantonale Datenschutzbeauftragte setzt sich dafür ein, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Informationszugang (Öffentlichkeitsprinzip) der Bürgerinnen und Bürger durch kantonale und kommunale öffentliche Organe respektiert und gewahrt wird.

Dafür
- kontrolliert er nach einem autonom aufzustellenden Prüfprogramm die Anwendung der Bestimmungen über den Umgang mit Informationen;
- kontrolliert er vorab Bearbeitungen von Personendaten gemäss § 13 IDG (Vorabkontrolle);
- berät er die öffentlichen Organe in Fragen des Umgangs mit Informationen;
- berät er die betroffenen Personen über ihre Rechte;
- vermittelt er zwischen betroffenen Personen und öffentlichen Organen;
- nimmt er Stellung zu Erlassen, die für den Umgang mit Informationen oder den Datenschutz erheblich sind.

Dabei kann er Empfehlungen (§ 46 IDG) und in schwerwiegenden Fällen verbindliche Weisungen (§ 47 IDG) abgeben.

Alle seine Aufgaben nimmt der Datenschutzbeauftragte in vollständiger Unabhängigkeit wahr. Zur Sicherstellung seiner Unabhängigkeit wird er durch das kantonale Parlament, den Grossen Rat, auf eine feste Amtszeit von sechs Jahren gewählt und ist administrativ dem Büro des Grossen Rates zugeordnet.

Wann ist der kantonale Datenschutzbeauftragte zuständig?

Haben öffentliche Organe des Kantons Basel-Stadt Fragen zum Umgang mit Informationen, dann ist der kantonale Datenschutzbeauftragte zuständig und übt eine Aufsichtsfunktion aus. Öffentliche Organe sind alle Organisationseinheiten der kantonalen Verwaltung, der Einwohnergemeinden, der Bürgergemeinden sowie ihrer öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten (z.B. die Gebäudeversicherung, die Universität, die landeskirchlichen Insititutionen, die Zünfte und Vorstadtgesellschaften, usw.), die eine öffentliche Aufgabe erfüllen. Private Personen und Organisationen sind den öffentlichen Organen gleichgestellt, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind (z.B. Aufnahmeheim Basel (AHBasel)).
 

Wann ist der kantonale Datenschutzbeauftragte nicht zuständig?

Wenn Private (Unternehmen, Vereine, Privatpersonen usw.) oder Bundesorgane (Organisationseinheiten der Bundesverwaltung, Zollverwaltung, Grenzwachtkorps usw.) Personendaten bearbeiten, dann gilt das Bundesgesetz über den Datenschutz und ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (www.edoeb.admin.ch) für die Aufsicht zuständig.
Wenn öffentliche Organe anderer Kantone Personendaten bearbeiten, dann gelten die entsprechenden kantonalen Datenschutzgesetze und sind die entsprechenden kantonalen Datenschutzbeauftragten (www.privatim.ch) für die Aufsicht zuständig.